Krippe
zur Voranmeldung

Kindergarten
  • Std. täglich
    Preis für 1. Kind
  • 4 - 5

    116,-

  • 5 - 6

    128,-

  • 6 - 7

    140,-

  • 7 - 8

    152,-

  • 8 - 9

    164,-

  • 9 - 10

    176,-


  • Mindestbuchungszeit
    08:00 - 12:30 Uhr

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Schulkinder
  • Std. täglich
    Preis für 1. Kind
  • 2 - 3

    92,-

  • 3 - 4

    102,-

  • 4 - 5

    112,-

  • 5 - 6

    122,-

  • 6 - 7

    132,-

  • 7 - 8

    142,-

  • 8 - 9

    152,-


  • Schulkinder werden mit dem Bus nach Stundenplanende in unsere Einrichtung gebracht.

  • Beiträge für die Ferienbetreuung werden im Buchungsbeleg hinterlegt. Sprechen Sie uns an.

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Nebenkosten
  • Aufnahmegebühr

    0,-

  • Spielgeld

    0,-

  • Getränkegeld

    0,-

  • Kopiergeld

    0,-

  • Mittagessen

    3,70

  • Mittagessen bestellen Sie bequem über die APP "kitafino". Mehr erfahren

Aktuell gibt es von Staat, durch das „Gute Kita Gesetz“ in Bayern, folgende Vergünstigungen für die Familien:
für jedes Kind, dass das 3. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schulbeginn einen Beitragszuschuss von monatlich 100 € beim Besuch der Kita:
Für jedes Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schulbeginn einen Beitragszuschuss von monatlich 100 € beim Besuch der Kita.
Geburtstag: September bis Dezember = ab September des Jahres
Geburtstag: Januar bis August = ab September
(Art. 23 BayKiBiG)

Für Krippenkinder, können die Eltern bei den Behörden ein Krippengeld beantragen.

Diese Zuschüsse sind in den Tabellen nicht eingerechnet und können noch abgezogen werden. Mehr erfahren

Geschwisterrabatt


Für Geschwisterkinder verringert sich der Beitrag um jeweils 20%.

Alle Beiträge sind für 12 Monate zu bezahlen. Gültig ab 03/2022

Steuervorteile bei Kinderbetreuung

Kosten für Kinderbetreuung in Kindertagesstätten können steuerlich begünstigt werden. Ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater wird es Ihnen bestätigen.

Sonderausgabenregelung nach §10 Einkommensteuergesetz (EStG)
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
[...]
5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2 Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 3 Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
[...]


Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberzuschüssen (§3 Nr. 33 EStG und R 3.33 LStR i. d. F. d. E-LstÄr 2011)
Zusätzlich erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen in Höhe der tatsächlichen Kosten.

Eine zusätzliche Leistung liegt entgegen der bisherigen Regelung in R 3.33 Abs. 5 LStr 2008 auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung erbracht wird (Umsetzung des BFH-Urteils vom 1. Dezember 2009 - VI R 41/07); vgl. R 3.33 Abs. 5 LStr i. d. F. d. E-LStÄr)